Reisende aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union dürfen in ihrem Gepäck Waren zum Eigenverbrauch einführen, die die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten:
Tabakwaren: - 800 Zigaretten - 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) - 200 Zigarren - 1 kg Rauchtabak
Alkoholische Getränke: - 10 Liter destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. - 20 Liter destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Saké oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger. - 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) - 110 Liter Bier
Geldmitnahme und Geldverkehr Laut der neuen Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die seit dem 15. Juni 2007 in Kraft ist, müssen Reisende, die in die EU ein- oder aus der EU ausreisen, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro und mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden. Ziel dieser Anmeldepflicht ist es, die Geldwäsche zu verhindern sowie Terrorismus und andere kriminelle Machenschaften zu bekämpfen und somit die EU im Kampf gegen die Kriminalität und bei ihren Bemühungen um mehr Sicherheit zu unterstützen.
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